Tätigkeitsfelder
Als Notare sind wir unparteiliche und unabhängige Rechtsberater aller Beteiligten. Daraus folgt, dass wir nicht Vertreter einer Partei sind, mithin keine einseitigen Interessenvertreter sind. Vielmehr achten wir darauf, dass der Wille aller Beteiligten klar und unzweideutig Eingang in unsere Urkunden findet und dass Irrtümer und Zweifel bei den Beteiligten vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
Geht es darum, die Interessen eines Beteiligten gegen den Widerstand eines anderen durchzusetzen, ist richtiger Ansprechpartner typischerweise eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Gilt es hingegen alleine oder gemeinsam mit anderen Beteiligten eine rechtlich tragfähige Lösung zu finden, beraten und unterstützen wir als Notare Sie gerne. Insoweit werden wir vor allem in den Bereichen Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Familienrecht und der persönlichen Vorsorge (Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung) für Sie tätig. Im Rahmen eines Beratungsgespräches gilt es zunächst, gemeinsam den regelungsbedürftigen Sachverhalt zu ermitteln, um im Anschluss daran gemeinsam mit allen Beteiligten eine für das konkrete Anliegen rechtlich zutreffende Lösung zu finden.
In vielen Fällen wird unsere Beratung dazu führen, dass wir für Sie den Entwurf einer Urkunde erstellen, die sodann beurkundet oder beglaubigt wird. In diesem Fall ist unsere Beratung in den für die Beurkundung oder Beglaubigung anfallenden Kosten enthalten. Für unsere fundierte Beratung entstehen Ihnen also keinerlei Mehrkosten.
Bei einer Beurkundung ist es die Aufgabe des Notars, den Beteiligten den vollständigen Text der Urkunde zu verlesen. Das Verlesen der Urkunde ist für uns dabei mitnichten eine bloße Formalie, die möglichst schnell abgehandelt wird. Hierdurch soll vielmehr zum einen gewährleistet werden, dass sämtliche Beteiligte von dem Inhalt der Urkunde Kenntnis erlangen und sich mit deren Inhalt tatsächlich auseinandersetzen und vertraut machen. Zum anderen wird sichergestellt, dass der Notar seine Aufklärungs- und Belehrungspflichten gegenüber den Beteiligten wahrnimmt. Die Wahrnehmung dieser Pflichten stellt oftmals den wesentlichen Kern der Beurkundungsverhandlung dar. Der Notar hat dabei vor allem die Aufgabe, unerfahrenen und ungewandten sowie juristisch nicht vorgebildeten Beteiligten die oftmals juristisch nicht einfachen Problemstellungen zu erläutern und hierdurch sicherzustellen, dass diese verstanden werden. Diese Aufgabe nehmen wir sehr ernst und nehmen uns für die Beurkundung Ihres Anliegens gerne die hierfür erforderliche Zeit.
Wir unterstützen Sie mit unserem erfahrenen Team gerne bei sämtlichen Rechtsgeschäften in Bezug auf Immobilien.
Wir beraten und unterstützen Sie als neutrale Rechtsberater gerne beim Kauf- und Verkauf einer Immobilie. Dabei spielt es für uns keine Rolle, ob es um ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung geht oder ob Sie eine Immobilie zu Kapitalanlagezwecken erwerben oder veräußern. Den Entwurf eines Kaufvertrages stellen wir Ihnen zeitnah zur Verfügung.
Beim Immobilienkaufvertrag besteht unsere wichtigste Gestaltungsaufgabe darin, sowohl den Veräußerer als auch den Erwerber vor Risiken aus dem Geschäft zu schützen. Anders als für uns als Notare sind solche Verträge für viele Beteiligte nicht alltäglich, sondern haben wegen ihrer Komplexität und der damit regelmäßig verbundenen großen finanziellen Bedeutung eine herausgehobene Stellung. Dementsprechend gestalten wir auch das Beurkundungsverfahren. Unsere Aufgabe als Notar ist es daher, neben einer ausgewogenen Vertragsgestaltung und einer reibungslosen Abwicklung dafür Sorge zu tragen, dass die Beteiligten trotz der bisweilen schwer verständlichen Juristensprache den Umfang und den Inhalt des Vertrages und den Ablauf des Vollzugs erfassen können. Hierzu dienen neben dem Verlesen der gesamten Urkunde vor allem die umfangreichen Erklärungen durch uns als Notare während der Beurkundungsverhandlung. Wesentliches Augenmerk legen wir dabei darauf, dass keiner der Parteien eine so genannte „ungesicherte Vorleistung“ erbringt, d.h. einseitig eine Leistung erbringt, der kein Gegenwert oder ein Sicherungsmittel gegenübersteht. Hierbei beschränkt sich die Betreuung durch den Notar auf rechtliche Beratung; in die wirtschaftliche Entscheidung der Parteien kann und darf sich der stets neutrale Notar nicht einmischen.
Selten kann der Käufer den vereinbarten Kaufpreis aus seinem liquiden Vermögen erbringen. Daher ist in der Regel erforderlich, dass der Käufer ein Darlehen in Anspruch nimmt; die Bank verlangt hierfür regelmäßig eine Absicherung durch ein Grundpfandrecht. Die Bestellung eines solchen Grundpfandrechts bedarf unserer Mitwirkung als Notar. Anlässlich der Beurkundung beraten und belehren wir Sie als Kreditnehmer umfassend. Auch im Rahmen der Löschung von Grundpfandrechten nach der Rückzahlung des Darlehens unterstützen wir Sie gerne.
Gerne stehen wir Ihnen auch in sämtlichen Bereichen des Wohnungseigentumsrechtes (WEG) als kompetente Berater zur Verfügung. Wir unterstützen Sie etwa bei der Aufteilung Ihrer Immobilie in Wohnungs- und Teileigentum und beraten Sie schon im Zusammenhang mit der Erstellung der Aufteilungspläne sowie bei der Einholung der Abgeschlossenheitsbescheinigung. Durch eine auf Ihre individuelle Situation angepasste Teilungserklärung und eine zügige Abwicklung mit dem Grundbuchamt stellen wir eine reibungslose Aufteilung Ihrer Immobilie in Wohnungs- und Teileigentum sicher. Selbstverständlich betreuen wir Sie auch nach der erfolgten Teilung gerne weiter. Wir unterstützen Sie insoweit bei später erforderlich werdenden Änderungen der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung.
Schließlich stehen wir Ihnen auch bei sämtlichen anderen Grundstücksangelegenheiten als Ansprechpartner zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere:
- Bestellung und Eintragung von Nießbrauchs- oder Wohnungsrechten in das Grundbuch
- Eintragung und Löschung von Dienstbarkeiten (z.B. Leitungs- und Wegerechte)
- Vorbereitung und Beurkundung von Grundstücksvollmachten
- Grundbuchberichtigungen nach dem Tod des Grundstückseigentümers
Wir unterstützen Sie mit unserem erfahrenen Team gerne bei sämtlichen notariellen Tätigkeitsbereichen, die die Gründung, Umgestaltung und Führung Ihres Unternehmens betreffen.
Schon bei der Gründung von neuen Gesellschaften beginnt unsere betreuende Tätigkeit für die Beteiligten. Hier geht es zunächst um die Wahl der richtigen Rechtsform für die Gründer. Wir beraten Sie gerne und kompetent und stellen Ihnen die rechtlichen Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen vor. Auch beim Entwurf eines auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Gesellschaftsvertrages von Kapitalgesellschaften unterstützen wir Sie gerne. Danach stellen wir Ihnen zügig die zur Gründung Ihrer Gesellschaft erforderlichen Entwürfe (Gründungsurkunde, Gesellschaftsvertrag und Handelsregisteranmeldung) zur Verfügung und stellen nach der Beurkundung einen zeitnahen Vollzug im Handelsregister sicher.
Auch im Anschluss an die Gründung betreuen wir Sie und Ihre Gesellschaft gerne weiter und stehen für sämtliche notariellen Tätigkeiten zu Ihrer Verfügung. Wir unterstützen Sie vor allem bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen und deren Vollzug im Handelsregister. Hierzu zählen vor allem der Wechsel in der Geschäftsführung oder im Vorstand, Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalmaßnahmen, Änderungen der Geschäftsanschrift sowie die Auflösung und Abwicklung von Gesellschaften. In diesen Bereichen stehen wir Ihnen als kompetente Berater zur Verfügung und stellen Ihnen die erforderlichen Entwürfe zeitgerecht zur Verfügung.
Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei sämtlichen gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz. Gerne beraten und betreuen wie Sie bei Verschmelzungen, Formwechseln, Ausgliederungen und Abspaltungen.
Schließlich werden wir für Sie beim Verkauf- oder der Übertragung von Gesellschaften oder Gesellschaftsbeteiligungen tätig. Wir entwerfen gerne einen Ihren individuellen Bedürfnissen entsprechenden Vertragsentwurf. Gerade bei der Unternehmensnachfolge beraten wir Sie unter Berücksichtigung der sich ergebenden Schnittstellen zum Erb- und Steuerrecht.
Bei sämtlichen Tätigkeiten arbeiten wir selbstverständlich gerne und vertrauensvoll mit Ihren rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Beratern zusammen.
Wer keine letztwillige Verfügung (z.B. ein Testament) hinterlässt, der wird nach seinem Tode "gesetzlich" beerbt . Wir als Notare beraten Sie über die gesetzliche Erbfolge, die in vielen Fällen auch den Wünschen des zukünftigen Erblassers entspricht. Zusätzlich erörtern wird mit Ihnen aber auch die vielfältigen Möglichkeiten abweichender Regelungen und deren Umsetzung mittels eines Testaments oder eines Erbvertrags.
Stellt sich im Rahmen eines Beratungsgespräches heraus, dass von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll, so muss der Erblasser testieren, was sowohl in notarieller Form als auch handschriftlich geschehen kann. Erfahrungsgemäß kann jedoch zu einem handschriftlichen Testament nur in einfach gelagerten Fällen oder bei juristisch versierten Erblassern geraten werden, denn hier bestehen viele Fehlermöglichkeiten. Oftmals führen handschriftliche Verfügungen von Todes wegen dazu, dass der Erblasserwille nicht erreicht wird. Wir erstellen nach einem ausführlichen Beratungsgespräche für Sie gerne einen auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmten Entwurf eines Testamentes oder Erbvertrages.
Eine Reparatur gemachter Fehler ist nach Eintritt des Erbfalls naturgemäß nicht mehr möglich. Zudem besteht regelmäßig kein Vorteil betreffend gesparter Notarkosten, denn nur ein notarielles Testament kann einen kostenpflichtigen Erbschein ersparen. Als Notare wirken wir zudem durch unsere Beratung darauf hin, späteren Streit der Erben untereinander oder aber mit Dritten zu vermeiden.
Häufig besteht aufgrund verschiedener Motivationen der Wunsch, Vermögensgegenstände bereits zu Lebzeiten durch Schenkung an zukünftige Erben oder aber andere Personen zu übertragen. Soweit hiervon Immobilien oder Anteile an einer GmbH betroffen sind, wird hierfür unsere Mitwirkung als Notar erforderlich. Auch hier beraten wir Sie gerne umfassend im Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung, insbesondere hinsichtlich vom Schenker vorbehaltener Rechte, etwa Nutzungsrechte oder aber Rückforderungsrechte für bestimmte Ausnahmefälle. Bei Bedarf stimmen wir uns inhaltlich gerne mit Ihrem steuerlichen Berater ab und erstellen unsere Entwürfe in enger Zusammenarbeit mit diesem.
Auch in allen sonstigen erbrechtlichen Fragen stehen wir Ihnen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Insbesondere unterstützen wir Sie gerne nach dem Tod eines Angehörigen. Auf Wunsch kümmern wir uns etwa darum, dass eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen eröffnet wird. Sofern die Erbfolge durch einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden muss, erstellen wir Ihnen zeitnah und zuverlässig entsprechende Anträge an das Nachlassgericht und betreuen Sie im nachlassgerichtlichen Verfahren bis zur Erteilung des angeforderten Nachweises. Ferner bereiten wir für Sie sämtliche zur Erbausschlagung erforderlichen Erklärungen vor.
Ihr zuverlässiger Ansprechpartner sind wir daher auch im Rahmen von Erbauseinandersetzungen zwischen Miterben und der Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen, wenn es etwa um die Auseinandersetzung von Grundbesitz geht. Hier sind notarielle Urkunden erforderlich, die wir gerne für Sie entwerfen und im Anschluss beurkunden.
Die Begründung einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist zunächst einmal eine emotionale Entscheidung. Diese zieht jedoch rechtliche Folgefragen nach sich, zu denen wir Sie als Notare beraten und ggf. auch vertragliche Regelungen vorschlagen.
Wir beraten Sie umfassend im Hinblick auf die Notwendigkeit und die inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten von Eheverträgen. Im Rahmen unserer Beratung ermitteln wir gerne mit Ihnen gemeinsam, ob im Hinblick auf Ihre konkrete Lebenssituation und auf Ihren geplanten Ehetyp eine vertragliche Vereinbarung erforderlich ist oder ob die gesetzlichen Regelungen ausreichend sind. Oftmals (z.B. bei Unternehmerehen) ergibt sich konkreter Gestaltungsbedarf, den wir sodann in eine rechtlich tragfähige Vereinbarung zwischen den Ehegatten umsetzen.
Scheitert eine Ehe, stehen wir Ihnen gerne für die Erstellung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zur Verfügung. Gegenstand ist neben einer Regelung von allgemeinen Scheidungsfolgen (Zugewinnausgleich, Unterhalt und Versorgungsausgleich) in vielen Fällen auch die Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens. Dies betrifft etwa die gemeinsame erworbene Immobilie sowie die darauf lastenden Schulden. Durch eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann eine lange und teure Auseinandersetzung vor dem Scheidungsrichter vermieden werden. Auch hier beraten wir Sie unparteilich und neutral.
Auch wenn Sie nicht verheiratet sind und in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, ergibt sich oftmals Beratungs- und Gestaltungsbedarf. Fragen ergeben sich etwa beim Erwerb einer gemeinsamen Immobilie oder der Geburt eines gemeinsam Kindes.
Die Vorstellung, wie es wäre, wenn man aufgrund Krankheit oder Unfall nicht mehr für sich selbst sprechen kann, ist bereits sehr unangenehm. Hinzu kommen auch persönliche und rechtliche Fragen: Wer soll für mich sorgen? Wie kann ich verhindern, dass vom Gericht ein fremder Dritter mit meiner finanziellen Betreuung betraut wird? Wie kann ich sicherstellen, dass auch meine Vorstellungen im Zusammenhang mit medizinischer Sterbebegleitung berücksichtigt werden?
Für solche Fragestellungen können bereits im Vorfeld Anordnungen für den Vorsorgefall getroffen werden: So kann durch Einräumung einer General- und Vorsorgevollmacht grundsätzlich verhindert werden, dass das Gericht eine fremde Person zum Betreuer bestimmt. Derjenige, der als Bevollmächtigter genannt ist, kann dann umfassend rechtlich für den Vollmachtgeber sprechen. Zumeist handelt es sich dabei um dieselbe nahe stehende Person, die auch die persönliche Fürsorge übernehmen soll, etwa den Ehepartner oder ein Kind. Mit einer General- und Vorsorgevollmacht kann gewährleistet werden, dass die persönliche Pflege und die rechtlichen Entscheidungsbefugnisse bei derselben Person liegen.
Eine Vorsorgevollmacht kann auch privatschriftlich, d.h. ohne Mitwirkung des Notars erstellt werden. Hierfür sind unzählige Formulare sowohl im Internet als auch in einschlägigen Broschüren zu finden. Jedoch können solche Formulare seltenst eine Beratung durch den Notar als fachkundigen Rechtsberater ersetzen. Zudem ist selbst für den Fall, dass das Formular den Sachverhalt trifft und ordnungsgemäß ausgefüllt ist, noch nicht bewiesen, dass der Unterzeichnende im Zeitpunkt der Formularausfüllung auch wirklich geschäftsfähig war und dass die Unterschrift echt ist. All diese Fragen sind bei notarieller Beurkundung zweifelsfrei geklärt. Gerade die mit einer Vorsorgevollmacht verbundene umfassende Vertretungsmacht an einen Dritten, macht eine umfassende Beratung durch uns als Notare erforderlich. Wir erörtern mit Ihnen in einem umfassenden Beratungsgespräche sehr gerne die einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten einer Vorsorgevollmacht.
Ein in letzter Zeit in der Presse mit großem Interesse verfolgter Bereich notarieller Betreuung ist die sogenannte Patientenverfügung. Auch hier unterstützen wir Sie gerne bei der konkreten Formulierung Ihres Willens. Für den Fall einer schweren Krankheit oder eines Unfalls kann nämlich durch eine Patientenverfügung bereits im Vorfeld bestimmt werden, was passieren soll, wenn das Leben unabwendbar zu Ende geht oder aber dem Betroffenen nicht mehr als lebenswert erscheint. Die Patientenverfügung ist dabei die juristische Antwort auf unerwünschte Begleiterscheinungen medizinischen Fortschritts („Sterbeverlängerung durch Apparatemedizin“). Klargestellt werden muss jedoch, dass in Deutschland keine Art der Sterbehilfe zulässig ist.