Tätigkeitsfelder

Wer keine letztwillige Verfügung (z.B. ein Testament) hinterlässt, der wird nach seinem Tode "gesetzlich" beerbt . Wir als Notare beraten Sie über die gesetzliche Erbfolge, die in vielen Fällen auch den Wünschen des zukünftigen Erblassers entspricht. Zusätzlich erörtern wird mit Ihnen aber auch die vielfältigen Möglichkeiten abweichender Regelungen und deren Umsetzung mittels eines Testaments oder eines Erbvertrags.

Stellt sich im Rahmen eines Beratungsgespräches heraus, dass von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll, so muss der Erblasser testieren, was sowohl in notarieller Form als auch handschriftlich geschehen kann. Erfahrungsgemäß kann jedoch zu einem handschriftlichen Testament nur in einfach gelagerten Fällen oder bei juristisch versierten Erblassern geraten werden, denn hier bestehen viele Fehlermöglichkeiten. Oftmals führen handschriftliche Verfügungen von Todes wegen dazu, dass der Erblasserwille nicht erreicht wird. Wir erstellen nach einem ausführlichen Beratungsgespräche für Sie gerne einen auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmten Entwurf eines Testamentes oder Erbvertrages.

Eine Reparatur gemachter Fehler ist nach Eintritt des Erbfalls naturgemäß nicht mehr möglich. Zudem besteht regelmäßig kein Vorteil betreffend gesparter Notarkosten, denn nur ein notarielles Testament kann einen kostenpflichtigen Erbschein ersparen. Als Notare wirken wir zudem durch unsere Beratung darauf hin, späteren Streit der Erben untereinander oder aber mit Dritten zu vermeiden.

Häufig besteht aufgrund verschiedener Motivationen der Wunsch, Vermögensgegenstände bereits zu Lebzeiten durch Schenkung an zukünftige Erben oder aber andere Personen zu übertragen. Soweit hiervon Immobilien oder Anteile an einer GmbH betroffen sind, wird hierfür unsere Mitwirkung als Notar erforderlich. Auch hier beraten wir Sie gerne umfassend im Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung, insbesondere hinsichtlich vom Schenker vorbehaltener Rechte, etwa Nutzungsrechte oder aber Rückforderungsrechte für bestimmte Ausnahmefälle. Bei Bedarf stimmen wir uns inhaltlich gerne mit Ihrem steuerlichen Berater ab und erstellen unsere Entwürfe in enger Zusammenarbeit mit diesem.

Auch in allen sonstigen erbrechtlichen Fragen stehen wir Ihnen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Insbesondere unterstützen wir Sie gerne nach dem Tod eines Angehörigen. Auf Wunsch kümmern wir uns etwa darum, dass eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen eröffnet wird. Sofern die Erbfolge durch einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden muss, erstellen wir Ihnen zeitnah und zuverlässig entsprechende Anträge an das Nachlassgericht und betreuen Sie im nachlassgerichtlichen Verfahren bis zur Erteilung des angeforderten Nachweises. Ferner bereiten wir für Sie sämtliche zur Erbausschlagung erforderlichen Erklärungen vor.

Ihr zuverlässiger Ansprechpartner sind wir daher auch im Rahmen von Erbauseinandersetzungen zwischen Miterben und der Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen, wenn es etwa um die Auseinandersetzung von Grundbesitz geht. Hier sind notarielle Urkunden erforderlich, die wir gerne für Sie entwerfen und im Anschluss beurkunden.